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Abschlussbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 

der BeBiS Berliner Bildungs- und Schulungs GmbH mit den eingetragenen Marken:

Sicherheitsakademie Berlin

Karrierecenter.berlin

Regattastr. 187, 12527 Berlin

(nachfolgend „Bildungsträger“ genannt)

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Geschäftskunden: 


§ 1 Vertragsbeginn

Beginn der Bildungsmaßnahme

Der Bildungsträger behält sich vor, den Beginn und die Durchführung des Lehrgangs, der Bildungsmaßnahme, der Ausbildung oder Weiterbildung zu verschieben, auszusetzen oder abzusagen, wenn die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht ist oder die Teilnehmerkapazität ausgeschöpft ist. Dies erfolgt, soweit erforderlich, in Absprache mit dem für die Maßnahme zuständigen Leistungsträger.

 

§ 2 Stundenplan, Ausbildungszeiten, Ausbildungsort

Der Stundenplan regelt die genauen Unterrichtszeiten. Er wird dem Teilnehmer rechtzeitig vor Beginn der Bildungsmaßnahme zur Verfügung gestellt.

Alle Unterrichtstage und das Lehrgangsende sind im Stundenplan festgeschrieben. Bei Gefahr des Nichterreichens des Ausbildungsziels erklärt sich der Teilnehmer damit einverstanden, dass die Ausbilder/Dozenten sinnvolle Zusatzausbildungen/Mehrunterricht anordnen und nimmt an diesen teil. Eine Nichtteilnahme an Zusatzausbildungen/Mehrunterricht kann zum sofortigen Ende der Ausbildung führen. § 5 Absatz 3 der AGB der BeBiS GmbH gilt sinngemäß und findet Anwendung.

Sofern aktuelle Gegebenheiten dies erfordern, sind auch kurzfristige Anpassungen möglich. Abweichungen vom ursprünglichen Stundenplan werden dem Teilnehmer rechtzeitig mitgeteilt.

Unterrichtsfreie Tage sind vom Teilnehmer dem Stundenplan eigenständig zu entnehmen und gegebenenfalls dem Leistungsträger zu melden.

Der reguläre Ausbildungsort sind die Unterrichts-räumlichkeiten am Sitz des Bildungsträgers. Erfordert die Ausbildung andere Ausbildungsorte, sind diese im Stundenplan angegeben. Die Anreise durch den Lehrgangsteilnehmer erfolgt eigenständig und ohne jegliche Verantwortung durch den Bildungsträger.

 

§ 3 Pflichten des Bildungsträgers

Der Bildungsträger verpflichtet sich:

(1) dafür zu sorgen, dass alle Kenntnisse, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind, in erwachsenengerechter Weise vermittelt werden. Dabei sind bei der Ausbildung die Anforderungen der Prüfungsordnungen des Bildungsträgers und/oder anderer Institutionen, wie z. B. der Industrie- und Handelskammer (IHK), zugrunde zu legen.

(2) unter Berücksichtigung von § 2 einen Lehrplan für die sachliche und zeitliche Gliederung der Bildungsmaßnahme zu erstellen, der die individuellen und betrieblichen Belange berücksichtigt.

(3) nur solche Personen mit der Durchführung der Ausbildung zu beauftragen, die nach ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dafür qualifiziert sind; dazu werden regelmäßig Auswertungen mit den eingesetzten Lehrkräften und den Teilnehmern durchgeführt.

(4) die Qualifizierung an Ausbildungsplätzen durchzuführen, die nach Art und Ausstattung den regelmäßigen Anforderungen an einen nach AZAV zertifizierten Bildungsträger entsprechen.

(5) dem Lehrgangsteilnehmer alle Lern- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Ausbildung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind.

(6) die materiell-technischen Ausbildungsbedingungen entsprechend dem Lehrgangskonzept und Finanzierungsrahmen sicherzustellen sowie den Lehrplan an aktuelle Entwicklungen der Wirtschaft und den Besonderheiten in der Bildungsmaßnahme anzupassen.

(7) den zuständigen Leistungsträgern alle angeforderten Informationen, Unterlagen und Nachweise gemäß Erfordernis zur Verfügung zu stellen, diese Pflicht beinhaltet auch Informationen zu einzelnen Teilnehmern.

(8) nach Maßnahmeende der Weiterbildung erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung hinsichtlich Dauer und Inhalt der Weiterbildung.

(9) Im Falle von Pandemien oder sonstigen Verordnungen, die den Frontalunterricht verhindern, wird der Unterricht durch alternativen Lernformen, wie z.B. E-Learning (via Zoom), für den vom Land Berlin angegebenen Zeitraum, durchgeführt.

 

§ 4 Pflichten des Teilnehmers

Der Lehrgangsteilnehmer verpflichtet sich:

(1) sich zu bemühen, die notwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;

(2) zur ununterbrochenen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme. Er hat regelmäßig und pünktlich an den Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen und darauf zu achten, dass seine Anwesenheit täglich dokumentiert wird. Die Erteilung von Auskünften über die eigenen Fehlzeiten wird grundsätzlich nicht erteilt.

Die konkreten Unterrichtszeiten, -inhalte und –orte sind dem wöchentlichen Stundenplan zu entnehmen. Freistellungen können nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gewährt werden. Freistellungsanträge sind mindestens 3 Unterrichtstage vor dem Freistellungstermin bei der Lehrgangsleitung oder dem Sekretariat zur Bestätigung einzureichen. Fehlzeiten sind grundsätzlich durch Bescheinigungen zu belegen (Kopie des Krankenscheins oder bestätigter Freistellungsantrag).

(3) Bei nicht genehmigten Fehlzeiten erfolgt eine Information an den für den Teilnehmer zuständigen Leistungsträger. Dieser entscheidet bei einer Häufung von Fehlzeiten über Abbruch oder Fortsetzung der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme.

(4) die Haus- und Schulungsordnung einzuhalten. Hierzu zählen auch sämtliche durchgeführte Belehrungen. Insbesondere zu beachten ist das Verbot berauschender Mittel während der Unterrichtszeit. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor Unterrichtsbeginn. Bei Unterrichtsbeginn muss Nüchternheit gegeben sein. Der Teilnehmer verpflichtet sich im Zweifelsfall, seine Nüchternheit mittels eines von der Sicherheitsakademie Berlin durchgeführten Tests nachzuweisen.

(5) Anweisungen der Leitung des Bildungsträgers und des Lehrpersonals ist Folge zu leisten. Teilnehmer, die gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstoßen, können von den Lehrveranstaltungen ausgeschlossen und für einen verursachten Schaden haftbar gemacht werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann der vorliegende Vertrag durch den Bildungsträger, bei vollständiger Zahlung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren durch den Teilnehmer, fristlos gekündigt werden.

(6) aktiv im Rahmen der Ausbildung mit anderen Personen, insbesondere Lehrpersonen zusammen zu arbeiten und notwendigen Anleitungen zu folgen.

(7) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und alle Regelungen, die die Ordnung des Betriebes betreffen, zu beachten; Einrichtungsgegenstände, Werkzeuge, Maschinen, Materialien, KFZ, Geräte, technische Geräte und die sonstige Ausstattung pfleglich zu behandeln. Es ist untersagt, Softwareprodukte zu kopieren oder Datenträger aus dem Schulungsbereich zu entfernen bzw. durch den Bildungsträger nicht autorisierte Software, Datenträger und Datentechnik einzusetzen. Fremde Datenträger werden durch den Bildungsträger eingezogen und überprüft. Es ist untersagt, PC-gestützte Telekommunikationseinrichtungen ohne Genehmigung zu benutzen. Die Vorschriften für die Arbeit im Rechnernetz und im Internet sind strikt einzuhalten. Der Netzzugang hat ausschließlich mit dem individuell festgelegtem Passwort zu erfolgen, soweit dies vergeben wurde.

(8) an Maßnahmen zur Ermittlung des Ausbildungsstandes teilzunehmen (Lernerfolgskontrollen), sofern solche vorgesehen sind; an sämtlichen Erhebungen und Befragungen in mündlicher und schriftlicher Form die für die Auswertung der Ausbildungen und Lehrgänge nötig sind, teilzunehmen. Diese Pflicht kann auch aus den Erfordernissen der Pflichten eines Bildungsträgers erwachsen.

(9) bei fakultativ angebotenen externen Prüfungen, im Falle einer Prüfungsanmeldung, alle im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Kosten selbst zu tragen.

(10) nach Unterzeichnung des Lehrgangsvertrages des Bildungsträgers ohne schuldhafte (vermeidbare) Verzögerung in geeigneter Form Kenntnis darüber zu geben, dass im Lehrgang integrierte Ausbildungsinhalte bereits erfolgreich absolviert wurden. Dies betrifft beispielsweise die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO und die Waffensachkundeprüfung gemäß § 7 WaffG. Die Urkunden hierüber sind bei Lehrgangsbeginn im Original vorzulegen. Entstandene externe Prüfungskosten aufgrund durchzuführender, fristgerechter Prüfungsanmeldungen und damit verbundener Gebühren sind vom Lehrgangsteilnehmer zu tragen, falls diese irrtümlich erfolgen.

(11) die vom Bildungsträger entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellte Bekleidung im Regelfall während der Ausbildungen zu tragen, sowie sonstigen Anweisungen bezüglich der Kleiderordnung während der Ausbildungszeiten Folge zu leisten.

Für praktische Übungen (z.B. Schießen, Sport, Observation, Deeskalation, Brandschutz, Evakuierungstraining, KFZ-Dienst, Hundeausbildung usw.) trägt der Teilnehmer zweckgemäße Kleidung. Diese wird nicht gestellt.

(12) Lehrmaterialien des Bildungsträgers nicht weiterzugeben oder zu kopieren. Leihexemplare sind sorgfältig zu behandeln und müssen zum vereinbarten Termin unaufgefordert zurückgegeben werden. Für Schäden an Lehrmaterialien, welche vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, haftet der Lehrgangsteilnehmer vollumfänglich.

(13) sich vom Unterricht auf Antrag freistellen zu lassen, um fehlende Unterlagen beizubringen. Die verpassten Ausbildungsinhalte sind selbstständig nachzuholen. Die Zeit der Abwesenheit gilt als unentschuldigte Fehlzeit.

 

§ 5 Rücktritt und Kündigung

(1) Der Lehrgangsteilnehmer hat ein kostenloses Rücktritts- Widerrufsrecht bis 14 Tage nach Vertragsabschluss. Dieses gilt nicht, wenn der Lehrgangsbeginn in diese 14-tägige Rücktrittsfrist fällt. In diesem Fall ist die letzte Möglichkeit eines kostenlosen Rücktritts am Tage des Lehrgangsbeginns.

Hierfür gelten folgende Voraussetzungen: Der Rücktritt/Widerruf muss in Textform erfolgen und es gilt das Datum des Eingangs beim Bildungsträger.

(2) Das Ausbildungsverhältnis kann erstmals zum Ende der ersten 3 Monate, ordentlich und in Textform gekündigt werden. Nächstmöglicher Kündigungstermin ist jeweils 3 Monate nach dem vorherigen Termin. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall 6 Wochen. Unterschreitet die Lehrgangsdauer 3 Monate ist keine ordentliche Kündigung möglich.

(3) Das Ausbildungsverhältnis kann außerordentlich von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Teilnehmer wiederholt gegen Pflichten aus § 4 verstößt. Der Bildungsträger hat die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung vor Lehrgangsstart, sollte der Lehrgang aus vom Bildungsträger nicht zu vertretenden Gründen abgesagt werden müssen. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen.

(4) Für Teilnehmer, die durch einen Leistungsträger gemäß SGB II/III gefördert werden, gelten die folgenden Kündigungsbedingungen: Sofern der Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit oder das Jobcenter verweigert wird, haben diese Teilnehmer das Recht vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Weiterhin hat der Teilnehmer ein kostenloses Kündigungsrecht, bei Aufnahme einer Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die durch einen Arbeitsvertrag nachzuweisen ist.

 

§ 6 Verpflichtungen in Bezug auf den Arbeitsmarkt

(1) Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, sich auf der Grundlage der neu erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse aktiv auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben. Diese Bewerbungsbemühungen sollen in Annahme eines erfolgreichen Abschlusses bereits vor Lehrgangsabschluss aufgenommen werden. Der Bildungsträger ist über diese Bemühungen zu informieren.

(2) Der Bildungsträger verpflichtet sich, den Teilnehmer aktiv und nach aktuellen Marktanforderungen bei der Stellensuche zu unterstützen. Hierzu werden die personenbezogenen Daten an die mit der Unterstützung beauftragten Mitarbeiter weitergegeben.

(3) Der Bildungsträger ist dem Leistungsträger gegenüber verpflichtet, den Vermittlungserfolg der Bildungsmaßnahme zu beobachten und an den Leistungsträger zu melden. Der Teilnehmer verpflichtet sich, dem Bildungsträger bis zu 12 Monaten nach Abschluss der Bildungsmaßnahme Auskunft über die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit zu erteilen. Der Bildungsträger ist berechtigt, sich diesbezügliche Informationen beim Teilnehmer einzuholen. Dies schließt auch Daten über den Arbeitgeber ein.

 

§ 7 Unterkunft, Verpflegung, Transport

Unterkunft wird nicht gestellt.

Voll-/Teilverpflegung wird nicht gewährt.

Fahrtkosten zur und von der Ausbildungsstätte sowie Verlegung zwischen Ausbildungsstätten werden nicht erstattet. Für den Transfer zum Ausbildungsort ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.

 

§ 8 Leistungseinschätzungen/Prüfungen

Für Prüfungen und Abschlüsse gilt immer die jeweils aktuelle Prüfungsordnung, die vom Bildungsträger veröffentlicht wird. Leistungseinschätzungen erfolgen gemäß der Bewertungsrichtlinien des Bildungsträgers und der geltenden Prüfungsordnung. Externe Prüfungen finden auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschrift statt. Sind externe Prüfungen Bestandteil der Maßnahme, besteht für jeden Lehrgangsteilnehmer die Pflicht zur Teilnahme. Die Prüfungsgebühren sind nicht automatisch Teil der Lehrgangsgebühr und werden gesondert aufgeführt. Ist für das Erlangen von Zertifikaten ein erfolgreicher Abschluss dieser Prüfungen zwingend erforderlich, ist dies in der Prüfungsordnung für diesen Lehrgang festgeschrieben, der Erfolg ist mit der Urkunde selbständig nachzuweisen.

 

§ 9 Regelungen bei Förderung durch Leistungsträger, Abtretungserklärung

(1) Der Teilnehmer absolviert eine Bildungsmaßnahme zur beruflichen Qualifizierung und Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt auf der Grundlage einer Förderung nach SGB II/III, durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr oder einen anderen Leistungsträger. Der Teilnehmer hat bei seinem zuständigen Leistungsträger einen Antrag zur Finanzierung der Maßnahme gestellt. Er legt dem Bildungsträger den Bewilligungsbescheid zur Kenntnisnahme sofort nach Erhalt vor. Sofern ein ablehnender Bescheid vom zuständigen Leistungsträger erfolgt, informiert der Teilnehmer den Bildungsträger hierüber umgehend. Wurde der Lehrgang noch nicht begonnen, kann der Bildungsträger in diesem Fall keine Gebührenforderung gegenüber dem Teilnehmer geltend machen. Ein bereits abgeschlossener Vertrag gilt in diesem Falle als nicht zustande gekommen, solange nicht eine alternative Absprache über die Finanzierung getroffen wurde.

(2) Liegt die Bestätigung einer Kostenübernahme durch den Leistungsträger zu Beginn des Bildungsmaßnahmestart noch nicht vor, kann der Teilnehmer, wenn ein unterschriebener Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Bildungsträger vorliegt, die Bildungsmaßnahme vorbehaltlich antreten. Die Dauer der vorbehaltlichen Teilnahme entscheidet der Kundenberater des Bildungsträgers. Die Entscheidung wird dem Teilnehmer mündlich im Beratungsgespräch mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung der Förderung entstehen dem Teilnehmer für die vorher vereinbarten Unterrichtstage keine Kosten. Setzt er die Teilnahme über die vereinbarte Zeit hinaus fort, tritt der Lehrgangsvertrag in Kraft. Der Lehrgangsteilnehmer ist in diesem Falle Selbstzahler.

(3) Ist die Anmeldung beim Leistungsträger nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften bestätigt, werden die Kursgebühren sowie evtl. sonstige Gebühren durch den Leistungsträger direkt an den Bildungsträger gezahlt. Der Teilnehmer erklärt sich mit Unterzeichnung des Vertrages mit dieser Kostenabtretung einverstanden:

Der Teilnehmer berechtigt den zuständigen Leistungsträger alle Zahlungen direkt an das Unternehmenskonto des Bildungsträgers zu zahlen.

 

§ 10 Verschwiegenheit/Konkurrenzausschluss

Der Teilnehmer verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen seiner Bildungsmaßnahme zur Kenntnis gelangen, auch nach Lehrgangsende, Stillschweigen zu bewahren.

Dem Teilnehmer ist es weiterhin untersagt, während seiner Ausbildung, eigene Handlungen bzw. Aktivitäten über Dritte zu unternehmen, welche in unmittelbarer Konkurrenz zum Firmen- und Leistungsprofil sowie zu den Angeboten der Sicherheitsakademie Berlin stehen.

 

§ 11 Film- und Fotorechte Dritter

(1) Dem Teilnehmer ist es verboten, ohne ausdrückliche Genehmigung während der Bildungsmaßnahme Foto-, Film-, und Tonaufnahmen zu machen. Genehmigte Aufnahmen dürfen nicht veröffentlicht und/oder kommerziell genutzt werden, es sei denn, eine ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des Bildungsträgers sowie der betroffenen Personen liegt vor. Die vollständigen Urheberrechte liegen in jedem Fall beim Bildungsträger. Die illegale Weitergabe von Daten und Veröffentlichungen können strafrechtliche Folgen haben, aus denen ggf. auch Schadenersatzansprüche entstehen können.

(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle während der Bildungsmaßnahme und Praktika gemachten, gespeicherten und/oder ausgedruckten Fotos, Videos und Tondokumente zu löschen bzw. zu vernichten. Eine Weiterverwendung nach der Bildungsmaßnahme ist untersagt.

 

§ 12 Datenschutz

(1) Zur Gewährleistung des Erreichens des Lehrgangsziels und zur Durchführung von Vermittlungstätigkeiten werden alle hierzu erforderlichen Kommunikationsdaten der Teilnehmer entsprechend den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung manuell und elektronisch erhoben und verarbeitet. Der Teilnehmer stimmt mit seiner Unterschrift der zweckgebundenen Nutzung seiner Daten zur Herbeiführung seines Lehrgangsziels zu. Hierzu zählt auch die Weitergabe der Kommunikationsdaten an externe Prüfungsstellen (IHK Berlin, IHK Brandenburg oder IHK Projektgesellschaft) und Landeskriminalämter (betrifft die gewerbliche Waffensachkunde). Die weitere Nutzung erstreckt sich auf - sofern keine weiteren Einwilligungen (Anlage 1 - Einwilligungserklärung) vorliegen- auf rein statistische Auswertungen.

 

§ 13 Unfallschutz und Haftung

(1) Bei Unfällen haftet der Bildungsträger im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Dauer der Bildungsmaßnahme ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig (Mitgl.-Nr. 09/2108/0964).

(2) Der Bildungsträger haftet nicht für Diebstahl oder Verlust mitgebrachter Gegenstände. Eine Haftung besteht nur für Schäden, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Sicherheitsakademie Berlin beruhen. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen.

(3) Der Bildungsträger lehnt jede weitergehende Haftung über die Abdeckung der Berufsgenossenschaft (VBG) und der betrieblichen Haftpflichtversicherung ab. Dies gilt insbesondere für jegliche Form von Verletzungen im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme. Eine private Unfallversicherung wird jedem Teilnehmer empfohlen.

 

§ 14 Einsätze und fachpraktische Ausbildung

Der Teilnehmer verpflichtet sich, weder bei Einsätzen für die Sicherheitsakademie Berlin noch bei Einsätzen im Rahmen eines Praktikums bei Partnerunternehmen für sich selbst oder ein anderes Unternehmen Werbung zu machen, Kontakte zu knüpfen oder Personen, die im Zusammenhang mit solchen Einsätzen getroffen, begleitet oder anderweitig kontaktiert werden, mit privaten Belangen zu behelligen (z. B. Autogramme, Visitenkarten usw.). Schwerwiegende Verstöße (z.B. Stalking) können verhaltensbedingt zum Abbruch der Maßnahme seitens des Bildungsträgers führen.

 

§ 15 Erklärung Haftungsausschluss

(1) Die Nutzung von eigenen Mobiltelefonen, eigenen KFZ oder anderen eigenen Ausrüstungsgegenständen im Rahmen der Bildungsmaßnahme findet immer auf freiwilliger Basis statt und wird in keinem Fall von Mitarbeitern oder Dozenten des Bildungsträgers gefordert oder angeordnet. Hieraus entstehende Kosten jedweder Art (aus Nutzung oder Schaden) werden vom Bildungsträger nicht übernommen, jede Haftung ist ausgeschlossen.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung oder des Vertrages insgesamt. In diesem Falle gelten die gesetzlich zulässigen Regelungen, die dem gewollten entsprechen.

 

§ 17 Sonstige Vereinbarungen

(1) Die Teilnahmebedingungen für diese Bildungsmaßnahme und alle durchgeführten Belehrungen sind Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Hinweis auf Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 der ODR-Verordnung: Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: http://www.ec.europa.eu/consumers/odr

(3) Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Der Bildungsträger nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG teil. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung.

 

§ 18 Nebenabreden

Rechtswirksame Nebenabreden, die das Vertragsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung des Vertrages getroffen werden. Mündliche Absprachen bestehen nicht.

 

§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Berlin. Es gilt deutsches Recht.


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Privatkunden: 


§ 1 Vertragsbeginn

Beginn der Bildungsmaßnahme

Der Bildungsträger behält sich vor, Lerninhalte der einzelnen Kurse/Bildungsmaßnahmen permanent anzupassen.

 

§ 2 Ausbildungszeiten, Ausbildungsort, Kursarten

Der Teilnehmer kann den oder die gebuchten Kurs(e) unabhängig von Ort und Zeit, lediglich mit einem Internetfähigen Endgerät, für die gebuchte Nutzungsdauer nutzen.

Bei Gefahr des Nichterreichens des Ausbildungsziels (Teilnahmezertifikat) trägt der Teilnehmer die fortlaufenden Mehrkosten.

Es gibt 2 Kursarten:

1.        Kurse zu einem Pauschalwert: Diese Kurse sind dann für den im Kurs definierten Zeitraum (z.B. 52 Wochen) beliebig oft durch den Teilnehmer zu verwenden und müssen nicht separat gekündigt werden.

2.        Kurse als Abonnement: Diese Kurse sind beliebig oft im Abozeitraum zu verwenden. Der Abozeitraum ist immer 4 Wochen und verlängert sich ohne Kündigung automatisch um weiter 4 Wochen bis der Teilnehmer aktiv kündigt. 

 

§ 3 Pflichten des Bildungsträgers

Der Bildungsträger verpflichtet sich:

(1) dafür zu sorgen, dass alle Kenntnisse, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind, in erwachsenengerechter Weise vermittelt werden.

(2) die nötigen Ausbildungsinhalte entsprechend dem jeweiligen Kurskonzept sicherzustellen sowie den Lehrplan an aktuelle Entwicklungen der Wirtschaft und den Besonderheiten in der Bildungsmaßnahme sowie fachlich anzupassen.

(3) nach erfolgreichem Kursende erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung hinsichtlich Dauer und Inhalt des Kurses.

 

§ 4 Pflichten des Teilnehmers

Der Lehrgangsteilnehmer verpflichtet sich:

(1) sich zu bemühen, die notwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;

(2) keine Lerninhalte zu kopieren und zu vervielfältigen sowie Dritten zugänglich zu machen. Es ist untersagt, Softwareprodukte zu kopieren oder auf Datenträgern zu speichern bzw. durch den Bildungsträger nicht autorisierte Software, Datenträger und Datentechnik einzusetzen.

(8) an Maßnahmen zur Ermittlung des Ausbildungsstandes teilzunehmen (Lernerfolgskontrollen), sofern solche vorgesehen sind; an sämtlichen Erhebungen und Befragungen in mündlicher und schriftlicher Form die für die Auswertung der Ausbildungen und Lehrgänge nötig sind, teilzunehmen. Diese Pflicht kann auch aus den Erfordernissen der Pflichten eines Bildungsträgers erwachsen.

(9) bei fakultativ angebotenen externen Prüfungen, im Falle einer Prüfungsanmeldung, alle im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Kosten selbst zu tragen.

 

§ 5 Rücktritt und Kündigung

(1) Der Kursteilnehmer hat ein kostenloses Rücktritts- Widerrufsrecht bis 14 Tage nach Vertragsabschluss. Dieses gilt nicht, wenn der Kursbeginn in diese 14-tägige Rücktrittsfrist fällt. In diesem Fall ist die letzte Möglichkeit eines kostenlosen Rücktritts am Tage des Lehrgangsbeginns.

Hierfür gelten folgende Voraussetzungen: Der Rücktritt/Widerruf muss in Textform erfolgen und es gilt das Datum des Eingangs beim Bildungsträger.

(2) Das Vertragsverhältnis kann permanent zum Ende eines Abozeitraumes (4 Wochen), ordentlich und in Textform gekündigt werden.

(3) Das Ausbildungsverhältnis kann außerordentlich von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Teilnehmer gegen Pflichten aus § 4 verstößt. Der Bildungsträger hat die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung, sollte der Lehrgang aus vom Bildungsträger nicht zu vertretenden Gründen abgesagt werden müssen.

 

§ 6 Leistungseinschätzungen/Prüfungen

Für Prüfungen und Abschlüsse gilt immer die jeweils aktuelle Prüfungsordnung, die vom Bildungsträger veröffentlicht wird. Leistungseinschätzungen erfolgen gemäß der Bewertungsrichtlinien des Bildungsträgers und der geltenden Prüfungsordnung. Externe Prüfungen finden auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschrift statt. Die Prüfungsgebühren (z.B. bei der IHK) sind nicht Teil der Kursgebühr. Ist für das Erlangen von Zertifikaten ein erfolgreicher Abschluss dieser Prüfungen zwingend erforderlich, ist dies in der Prüfungsordnung für diesen Lehrgang festgeschrieben, der Erfolg ist mit der Urkunde selbständig nachzuweisen.

 

§ 7 Verschwiegenheit/Konkurrenzausschluss

Der Teilnehmer verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen seiner Bildungsmaßnahme/Teilnahme des Kurses zur Kenntnis gelangen, auch nach Kursende, Stillschweigen zu bewahren.

Dem Teilnehmer ist es weiterhin untersagt, während seines Kurses, eigene Handlungen bzw. Aktivitäten über Dritte zu unternehmen, welche in unmittelbarer Konkurrenz zum Firmen- und Leistungsprofil sowie zu den Angeboten der Sicherheitsakademie Berlin stehen.

 

§ 8 Film- und Fotorechte Dritter

(1) Dem Teilnehmer ist es verboten, ohne ausdrückliche Genehmigung während der Bildungsmaßnahme Foto-, Film-, und Tonaufnahmen zu machen. Genehmigte Aufnahmen dürfen nicht veröffentlicht und/oder kommerziell genutzt werden, es sei denn, eine ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des Bildungsträgers sowie der betroffenen Personen liegt vor. Die vollständigen Urheberrechte liegen in jedem Fall beim Bildungsträger. Die illegale Weitergabe von Daten und Veröffentlichungen können strafrechtliche Folgen haben, aus denen ggf. auch Schadenersatzansprüche entstehen können.

(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle während des Kurses gemachten, gespeicherten und/oder ausgedruckten Fotos, Videos und Tondokumente zu löschen bzw. zu vernichten. Eine Weiterverwendung nach dem Kurs ist untersagt.

 

§ 9 Datenschutz

(1) Zur Gewährleistung des Erreichens des Lehrgangsziels und zur Durchführung von Vermittlungstätigkeiten werden alle hierzu erforderlichen Kommunikationsdaten der Teilnehmer entsprechend den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung manuell und elektronisch erhoben und verarbeitet. Der Teilnehmer stimmt mit seiner Unterschrift der zweckgebundenen Nutzung seiner Daten zur Herbeiführung seines Lehrgangsziels zu. Hierzu zählt auch die Weitergabe der Kommunikationsdaten an externe Stellen (z.B. IHKs, potentielle Arbeitgeber sowie Marketingpartner). Die weitere Nutzung erstreckt sich auf - sofern keine weiteren Einwilligungen vorliegen- auf rein statistische Auswertungen.

 

§ 10 Unfallschutz und Haftung

(1) Der Bildungsträger lehnt jede weitergehende Haftung über die Abdeckung der Berufsgenossenschaft (VBG) und der betrieblichen Haftpflichtversicherung ab. Dies gilt insbesondere für jegliche Form von Verletzungen im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme/Kurse.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung oder des Vertrages insgesamt. In diesem Falle gelten die gesetzlich zulässigen Regelungen, die dem gewollten entsprechen.

 

§ 17 Sonstige Vereinbarungen

(1) Die Teilnahmebedingungen für diese Bildungsmaßnahme und alle durchgeführten Belehrungen sind Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Hinweis auf Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 der ODR-Verordnung: Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: http://www.ec.europa.eu/consumers/odr

(3) Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Der Bildungsträger nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG teil. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung.

 

§ 12 Nebenabreden

Rechtswirksame Nebenabreden, die das Vertragsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung des Vertrages getroffen werden. Mündliche Absprachen bestehen nicht.

 

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Berlin. Es gilt deutsches Recht.


Zuletzt geändert: Donnerstag, 10. Februar 2022, 15:11
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